Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz / Stand 31.03.2017

By 3. Juli 2017 August 2nd, 2017 Allgemein

 Rechnungszins für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz / Stand 31.03.2017 

Gemäß § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs wird der Rechnungszins für alle Bilanzstichtage ab dem 31.01.2016 für Altersversorgungsrückstellungen auf der Grundlage eines Durchschnittes der letzten 10 Jahre bestimmt (vorher Durchschnitt der letzten 7 Jahre). Für den Unterschiedsbetrag zwischen der früheren Rückstellungsermittlung, die auf Basis eines 7-Jahres-Durchschnittszinses erfolgte

 

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