Versorgungsleistungen ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

By 29. September 2017 Allgemein

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Versorgungsleistungen werden ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt

BMF-Schreiben vom 18.09.2017

Was muss hier bilanzsteuerrechtlich beachtet werden?

Der Bundesfinanzhof hat mit den Urteilen vom 05. März 2008 und vom 23.Oktober 2013 entschieden, dass Versorgungszusagen nicht den Charakter als betriebliche Alterversorgung verlieren, wenn Leistungen nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis abhängig gemacht werden. Der BFH stellt aber klar, dass Pensionsleistungen in erster Linie als Deckung des Versorgungsbedarfes dienen und folglich regelmäßig erst bei Wegfall der Bezüge aus der betrieblichen Tätigkeit gezahlt werden.

Zur bilanzsteuerrechtlichen Berücksichtigung von Versorgungsleistungen, die ohne die Voraussetzung des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gewährt werden, und von vererblichen Versorgungsanwartschaften wird zu folgenden Punkten Stellung genommen:

  1. Grundsatz der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt
  2. Versorgungszusagen ohne Aussagen zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Voraussetzung für die Gewährung von Pensionsleistungen
  3. Versorgungszusagen, die Versorgungsleistungen nebem dem Arbeitslohn in Aussicht stellen
  4. Teilweise Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen ohne Ausscheiden
  5. Körperschaftsteuerliche Regelungen
  6. Vererbliche Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen

1.  Grundsatz der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt

1 Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG können wegen der Ausgeglichenheitsvermutung von Arbeitsleistung und Entgelt grundsätzlich nur auf Basis der nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu gewährenden Leistungen angesetzt und bewertet werden.

2 Versorgungszusagen ohne Aussagen zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Voraussetzung für die Gewährung von Pensionsleistungen

2.1.  Enthält eine Pensionszusage im Sinne von § 6a EStG keine Aussagen zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungsleistungen nach Eintritt des Versorgungsfalles, ist davon auszugehen, dass zeitgleich mit der Inanspruchnahme der Leistungen auch das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Möglichkeit einer Ausübung des sog. zweiten Wahlrechtes nach R 6a Absatz 11 Satz 3ff EstR bleibt davon unberührt. In der Anwartschaftsphase ist die Versorgungsverpflichtung nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 EStG zu bewerten.

Das vollständige BMF-Schreiben mit den Punkten 3, 4, 5 und 6 können Sie hier nachlesen.

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