Kapitalabfindung bei Pensionszusagen

By 8. September 2017 September 12th, 2017 Allgemein

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In vielen Fällen ist eine Kapitalabfindung bei Pensionszusagen von beherrschenden GGFs nicht mehr möglich

Prüfung der Pensionszusage auf Kapitalabfindung ist entscheidend

1.Es ist vor allem darauf abzustellen, dass die ursprüngliche Pensionszusage die Kapitalabfindung bzw. das Kapitalwahlrecht vorsieht.

2. Die rechtlich einwandfreie Formulierung ist ein weiteres entscheidendes Kriterium.

Sie ziehen die Kapitalabfindung bei Ihrer bestehenden Pensionszusage in Betracht?

Wir empfehlen Ihnen sich hier nicht auf die Aussagen von Dritten zu verlassen. Lassen Sie die Pensionszusage von einem Fachmann prüfen, der eine rechtsverbindliche Aussage dazu trifft.

Mögliche Folgen einer falschen Beratung können bis zur Steuerschädlichkeit oder Unwirksamkeit der Pensionszusage reichen. Das ist umso ärgerlicher, denn durch eine vorhergehende Prüfung der Pensionszusage durch einen Experten kann das vermieden werden.

Uns als Fachberater auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge begegnet das Thema derzeit häufiger. Wir haben dies als Anlass genommen, um diese Problematik zu erläutern. In den nachfolgenden Ausführungen erklären wir Ihnen warum diese Problematik heute so oft auftritt, wie es dazu kam und wie die Sach- und Rechtslage derzeit ist. Gern stehen wir Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.

Wirtschaftsberatung Jürgen Abstreiter
Tel: 08142 – 58 760
Fax: 08142 – 57 103
E-Mail: info@wbja.de

Wieso ist in so vielen alten Pensionszusagen die Kapitalabfindung nicht geregelt?

Vor 2005 hat sich die Rechtsprechung und auch die Finanzverwaltung nur in wenigen speziellen Fällen dazu geäußert.            Die Folge: Das Thema fand in damaligen Pensionszusagen wenig Berücksichtigung. Erst in 2005 griff die Finanzverwaltung das Thema in dem BMF Schreiben vom 06.04.2005 ( nachlesen) auf. Es besagt, dass die Regelungen zum Schriftformerfordernis nach dem BMF Schreiben vom 28.08.2001 (nachlesen) für in Pensionszusagen enthaltene Abfindungsklauseln gelten. Das BMF erläutert: Wird das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe nicht eindeutig präzise schriftlich fixiert, scheidet die Bildung einer Pensionsrückstellung insgesamt aus.

Diese Ausführungen bestärkten die Branche zunächst in der Auffassung,  in der Zusage lieber keine Regelung aufzunehmen (diese hätte ggf. immer beobachtet werden müssen, falls die Finanzverwaltung eine andere Formulierung in den Folgejahren hätte haben wollen).

Die Praxis von damals im Umgang mit Kapitalabfindung

Die damals herrschende Meinung war, dass zum Zeitpunkt des Eintritt eines Versorgungsfalles Firma und Versorgungsberechtigter eine schriftliche Regelung über die Auszahlungsmodalität der Zusage treffen konnten. Bei dieser Regelung handelt es sich u.E. nicht um eine Abfindung der Zusage, sondern um die Ausübung eines Kapitalwahlrechtes, dass dem Versorgungsberechtigten tatsächlich erst bei Eintritt des Versorgungsfalles gewährt wird.

Hierbei ist natürlich zu beachten, dass eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen werden muss und wie die Höhe des Kapitals berechnet wird. Auch hier hatte sich die Finanzverwaltung 2005 geäußert.

Eine steuerrechtlich zulässige Formulierung lautet wie folgt:

Bei der Ermittlung des Barwertes sind der ertragssteuerlich vorgeschriebene Rechnungszinsfuß und die ertragssteuerlich vorgeschriebenen Rechnungsgrundlagen, sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Abfindungszeitpunkt maßgebend (§ 3 Abs. 5 BetrVG). Der Abfindungsbetrag wird nach Abzug etwaiger Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und anderer gesetzlicher Abgaben einmalig oder in Raten an den Versorgungsberechtigten ausgezahlt.“ Sofern die Umrechnung von Rente in Kapital unter Berücksichtigung dieser Rechnungsgrundlagen erfolgte, ergab sich zu diesem Zeitpunkt u.E. keine vGA, da keine gesellschaftsrechtlich veranlasste Besserstellung des Versorgungsberechtigten erfolgte.

Prüfung bestehender Pensionszusagen in den Jahren 2006 -2013

Dies führte in den Jahres 2006-2013 zu Überprüfungen  bestehender Pensionszusagen hinsichtlich der Formulierung der Regelungen zu Kapitalabfindung bzw. Kapitalwahlrecht, um ggf. Anpassungen zu veranlassen. U.E. wurden aber in diesem Zeitraum eher selten Nachträge gefasst, in den explizit eine Kapitalabfindung bzw. ein Kapitalwahlrecht neu aufgenommen wurde.

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Urteil des BFH am 11.09.2013 zum Thema Kapitalabfindung

Der zu verhandelnde Fall lautete wie folgt:

Ein GGF verkaufte seine Anteile an seinen Sohn und schied aber noch nicht als Geschäftsführer aus dem Unternehmen aus. Die Abfindung der bis zum Verkauf der Geschäftsanteile erdienten Anwartschaft seiner Zusage sah der BFH als verdeckte Gewinnausschüttung an. Der Grund war die fehlende, klare und vorher getroffen Vereinbarung zur Abfindung von Anwartschaften im laufenden Dienstverhältnis.

Dieses Urteil konnte man u.E., auf den Einzelfall gesehen, durchaus nachvollziehen, da hier nicht eine Änderung von Auszahlungsmodalitäten vorgenommen wurde, sondern eine Anwartschaft im lfd. Dienstverhältnis vorzeitig abgefunden wurde.

Die Folgen des Urteils:

Jedoch führte das Urteil dazu, dass in einigen Finanzverwaltungen im Lande (und hier ist festzustellen, dass es grundverschiedene Auffassungen in den einzelnen Bundesländern gibt) die Handhabung Praxis be, nachträglich gefasste Regelungen im Versorgungsfall gar nicht mehr gelten zu lassen bzw. hier eine „Erdienbarkeit“ des Nachtrages zu fordern, wenn eine Kapitalabfindung bzw. ein Kapitalwahlrecht nachträglich aufgenommen wird. Aus der OFD Karlsruhe ist uns hier ein Zeitraum von 10 Jahren genannt worden. Aus der OFD München kam die Aussage, dass eine Kapitalabfindung bzw. ein Kapitalwahlrecht nie nachträglich gewährt werden kann. Beide Aussagen liegen uns jedoch nicht schriftlich vor, diese wurden lediglich mündlich ausgesprochen.

 

Diese grundsätzlich unterschiedlichen Aussagen sowie die momentane Tendenz in der BFH Rechtsprechung sehen wir in der Beratung als äußerst kritisch an. Wir raten daher derzeit grundsätzlich von nachträglich eingeräumten Vereinbarungen zu einer Kapitalabfindung bzw. einem Kapitalwahlrecht ab.

Abteilung Gutachten bAV

 

 

 

 

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