BMF – Schreiben zum Betriebsrentenstärkungsgesetz / Teil 1

By 8. November 2017 Allgemein

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Weitergabe der SV-Ersparnis

Die Zeit drängt. Schon zum 01.01. 2018 soll das Betriebsrentenstärkungsgesetz ( BRSG), das zahlreiche tiefgreifende Neuerungen auch im steuerlichen Bereich enthält in Kraft treten. Das für den Herbst angekündigte BMF-Schreiben wurde für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung als Entwurf zur Stellungnahme an die Verbände auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Damit haben diejenigen, die die Neuerungen in der Praxis umsetzen oder gar noch IT bereitstellen müssen, zumindest einen Anhaltspunkt, wie das BMF bestimmte Sachverhalte beurteilt.

Der Wermutstropfen: Das BMF will die Nummerierung neu beginnen lassen. Der Entwurf setzt allerdings noch auf der alten Nummerierung auf.

Hier ein Überblick über die Verwaltungsauffassung des BMF zum BRSG

  1. Weitergabe der SV-Ersparnis ( Fußnote zu Rz 304/ Rz 304 und 310)

1.1. Systematisch höchst erstaunlich ist, dass sich in einem Verwaltungsschreiben des Bundesfinanzministeriums nun auch ein Hinweis zur Umsetzung der arbeitsrechtlichen Regelung zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis nach § 1a Abs. 1a bzw. § 23 Abs. 2 BetrVG findet. Das soll wohl zur Klärung der durchaus anspruchsvollen Interpretation dieses Paragraphen dienen:

“ § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG sehen ausdrücklich vor, dass der Arbeitgeberzuschuss nur zu leisten ist, soweit der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Ist das nicht der Fall, etwa wenn Entgelt oberhalb einer Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt wird, ist insoweit auch kein Arbeitgeberzuschuss fällig.

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Hinweis: Eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung ist entsprechend als Nachtrag zum Arbeitsvertrag zu dokumentieren. Da es sich hier um individualrechtliche Vereinbarungen handelt, ist dies mit dem Arbeitnehmer einvernehmlich neu zu vereinbaren. Das sollte prozessual mit entsprechend zeitlichem Vorlauf geplant sein.

1.2. Steuersystematisch schließt das BMF die Beiträge des Arbeitgebers nach § 1a Abs. 1a und § 23 Abs. 2 BetrAVG unter die Finanzierungsanteile des Arbeitnehmers ( Rz. 304) mit ein! Der steuerliche Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG abzüglich der tatsächlich nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuerten Beiträge wird zunächst durch rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge ausgefüllt, danach folgen die auf den verschiedenen Finanzierungsanteilen des Arbeitgebers beruhenden Beiträge.

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