BMF – Schreiben zum Betriebsrentenstärkungsgesetz / Teil 2

By 13. November 2017 Allgemein

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Der BAV-Förderbeitrag für Niedrigverdiener nach § 100 EStG ( Rz 362-368)

Die Regelungen zum neuen BAV-Förderbeitrag umfassen sieben Seiten des neuen BMF-Schreibens. Denn immerhin handelt es sich um einen komplett neuen Fördertatbestand. Die Regelungen sind teilweise sehr komplex. Insbesondere die Lohnbuchhaltung wird hier sehr sorgfältig arbeiten müssen, damit der Förderbetrag auch dauerhaft gewährleistet ist.

Hinweis: Es gilt grundsätzlich: Nur wenn sämtliche Fördervoraussetzungen nach § 100 EStG vorliegen, greift der BAV- Förderbetrag des § 100 EStG und sind die Beiträge zugleich auch steuerfrei gestellt nach § 100 Abs. 6 EStG ( Rz 363h). Es sind also die folgenden Punkte penibel abzurufen, einzuhalten und zu dokumentieren. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Sozialversicherungsfreiheit  des Arbeitgeberbeitrages nach § 100 EStG von der Steuerfreiheit abhängt ( § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Inhaltspunkte:

  1. Der Arbeitgeberbegriff knüpft an § 38 Abs. 1 EStG an ( Rz 362a und 362c)
    • Der Arbeitgeber muss dem Grunde nach zum Lohnsteuerabzug verpflichtet sein.
    • Darunter fallen inländische Arbeitgeber sowie
    • ausländische Verleiher und
    • in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung das in Deutschland ansässige Unternehmen, das den Arbeitslohn für die geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt.
  2. Abwicklung des Förderbeitrages  (Rz 362a-b und 362d)
    • Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrages zur kapitalgedeckten Altersversorgung, also den BAV-Förderbeitrag, entnehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung gesondert absetzen.
    • Ist keine Lohnsteuer einzubehalten oder ist die vom Arbeitgeber einzubehaltende Lohnsteuer geringer als der BAV-Förderbetrag, kommt es mit der Lohnsteuer-Anmeldung zu einer Erstattung durch das Betriebsstättenfinanzamt.
    • Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres kann jeder Arbeitgeber den BAV-Förderbeitrag jeweils bis zum Höchstbetrag ausschöpfen.
  3. Voraussetzungen für den BAV-Förderbeitrag auf Seiten des Arbeitnehmers ( Rz 362, 362f-k und 362o und 363-363a)
    • Erstes Dienstverhältnis ( Lohnsteuerklasse I-V) oder bei pauschal besteuerten Arbeitslohn eine Erklärung des Arbeitnehmers, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.
    • Als Dienstverhältnis zählt auch ein ruhendes Arbeitsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitslohn ( z.B. Elternzeit/Pflegezeit/Bezug von Krankengeld).
    • Zu dem begünstigtem Personenkreis gehören alle Arbeitnehmer nach § 1 LStDV. Es ist also unerheblich, ob eine Pflichtversicherung  in der GRV vorliegt. Der Förderbeitrag ist also grundsätzlich auch bei beherrschenden GGF, geringfügig Beschäftigten und bei berufsständisch Versicherten anwendbar ( z.B. weil diese aufgrund einer Teilzeittätigkeit die Einkommensvoraussetzungen erfüllen).
    • Der Arbeitslohn muss im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Auf die Art der Steuerpflicht des Arbeitnehmers kommt es nicht an ( beschränkt oder unbeschränkt). Eine Förderung ist allerdings ausgeschlossen für Arbeitnehmer, die ausschließlich nach DBA steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Die Förderung ist jedoch möglich für Arbeitnehmer, bei denen aufgrund eines DBA der Lohnsteuerabzug im Inland begrenzt ist, z.B. Grenzgänger aus der Schweiz.
    • Es gelten die in § 100 Abs. 3 Nr. 3 EStG aufgeführten Einkommensgrenzen. Maßgebend ist der jeweilige Lohnabrechnungszeitraum, in dem der Beitrag geleistet wird, es ist explizit nicht auf einen voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. Spätere Änderungen der Verhältnisse, z.B. aufgrund schwankendem oder steigendem Arbeitslohn, sind unbeachtlich (Rz 362f-g und 362o).
    • Bei Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, wird auf das pauschal versteuerte Arbeitsentgelt abgestellt.
    • Wichtig: Steuerfreie Lohnbestandteile, sonstige Bezüge nach § 39b Abs. 3 EStG, Sachbezüge, die unter die 44-Euro-Freigrenze oder den Rabattfreibetrag fallen nach § 8 Abs. 2 Satz 11 und Abs. 3 EStG) oder nach §§ 37a, 37b, 40, 40b EStG pauschal besteuerter Arbeitslohn bleiben bei der Prüfung der Einkommensgrenze unberücksichtigt.
    • Aber: Ergibt sich z.B. aufgrund einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachträglich eine Änderung des Arbeitslohns mit der Folge, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des BAV-Förderbetrages im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum nicht erfüllt sind, sind die entsprechenden Lohnsteuer-Festsetzungen zu ändern. Denn die Lohnsteuer-Anmeldungen stehen als Steueranmeldungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Rz 362g und 363g).

Hinweis: Im Lohnkonto ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 7 LStDV das Vorliegen der Voraussetzungen für den Förderbetrag nach § 100 EStG zu dokumentieren.


Weitere Inhaltspunkte finden Sie im vollständigen Beitrag: Hier Weiterlesen

4. BAV-Förderbeitrag nur für den zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag in Mindesthöhe (Rz l-n und 362o).

5. Weitere Voraussetzungen auf Seiten des Versorgungsträgers/der Tarifgestaltung des Vertrages ( Rz 362e, 363a1 und 362b)

6. Umgang mit Altfällen – bestehende Arbeitgeberfinanzierung vor dem 01.01.2017 ( Rz 362 u-z)

7. Rückabwicklung des BAV-Förderbeitrages bei verfallbaren Anwartschaften ( Rz 363c-363e)

8. Verhältnis der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG und § 100 EStG zueinander ( Rz 363i-368)

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