Das BMF-Schreiben zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist da./ Teil 3

By 21. November 2017 Allgemein

Die Vervielfältigungsregelung  und die NachzahlungsregelungKapitalabfindundPensionszusage.jpeg

Umsetzung der neuen Vervielfältigungsregelung nach         § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG und der Altregelung nach § 40b Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F. (Rz 320/321 sowie 356-358)

Erstmals nimmt das BMF dazu Stellung, wann ein „Zusammenhang mit dem Ausscheiden“ des Arbeitnehmers anzunehmen ist.

„Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.“

Hinweis: Wenn von dieser Vermutung abgewichen werden soll, sollte künftig in jedem Fall eine Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts vorab eingeholt werden.

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Umsetzung der Nachzahlungsregelung bei beitragsfreien Zeiten nach § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG (Rz 320 c-g, 359)

Schon das Gesetz ist sehr restriktiv, wann genau eine Nachholung möglich ist:

  • es muss das Dienstverhältnis für ein ganzes Kalenderjahr ruhen (Jahresregelung)
  • es muss sich um ein erstes Dienstverhältnis handeln
  • es darf in diesem Kalenderjahr vom Arbeitgeber kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen werden (also z.B. auch keine Bonuszahlung für das Vorjahr!); Arbeitslöhne aus anderen Dienstverhältnisse bleiben dabei allerdings unberücksichtigt (Rz 320e).

Das BMF-Schreiben verschärft diese Vorgaben nun weiter (Rz 320c, d und f):

  • Es darf in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis ruht, auch kein Beitrag i.S.d.§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG geleistet werden.
  • Die Nachzahlung muss im Zusammenhang mit dem Ruhen des Dienstverhältnisses stehen. Von einem solchen Zusammenhang kann ausgegangen werden, wenn die Beiträge spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Ende der Ruhensphase folgt, nachgezahlt werden.
  • Sowohl im Ruhezeitraum wie auch im Nachzahlungszeitraum muss ein erstes Dienstverhältnis vorliegen.

Immerhin: In dem Nachzahlungsjahr darf in Teilbeträgen gezahlt werden und es dürfen parallel reguläre Beiträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und Nachholungsbeiträge nach Satz 4 EStG geleistet werden.

Hinweis: Mit diesen Regelungen dürften Nachholungsbeträge wohl die große Ausnahme sein. Denn sowohl die Betrachtung nach ganzen Kalenderjahren (weder Kinder noch Krankheit sind so planbar) wie die Zahlung im Folgejahr, wo z.B. nach Elternzeit, längerer Krankheit oder einem Sabbatical das Geld für eine Nachzahlung nicht üppig zur Verfügung stehen wird, begünstigen nicht eine Inanspruchnahme. Der Arbeitgeber muss den Nachweis erbringen, dass im Zeitraum des Ruhens wie der Nachzahlung ein erstes Dienstverhältnis vorliegt. Dieser kann z.B. über die abgerufenen ElStAM-Daten, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug oder im Falle einer pauschalen Versteuerung nach § 40a EStG eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers erfolgen (Rz 320d).

Für die Berechnung des maximal steuerfreien Volumens wird auf die Beitragsbemessungsgrenze des Nachzahlungsjahres abgestellt (Rz 320c).

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Wirtschaftsberatung Jürgen Abstreiter

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