Fortführung der RDV nach Insolvenz/Bereichsausnahme in § 229 SGB V/Umgang mit alten pauschal versteuerten Direktversicherungen & Pensionskassen
Umsetzung der Fortführung der RDV nach einer Insolvenz nach § 8 Abs. 3 BetrAVG i.V.m. § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchstabe d EStG (321a-b)
Das Versicherungsunternehmen muss keinen Lohnsteuerabzug durchführen, da der fortführende Arbeitnehmer die Leistungen nach § 22 Nr. 5 Satz 1 oder 2 EStG versteuern muss. Der Versicherer muss wie immer die Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle nach § 22a EStG übermitteln (Rz 321a).
Die Regelung gilt auch für beherrschende GGF (Rz 321a).
Leistungen, die auf geförderten Beiträgen beruhen sind nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG voll zu besteuern. Leistungen, die auf nicht geförderten Beiträgen beruhen sind nach Satz 2 zu besteuern. Also bei lebenslangen Renten mit dem Ertragsanteil und bei Kapitalleistungen nach Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Rz. 321b).
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Was ist Altersvorsorgevermögen i.S.d. § 92 EStG in Blick auf § 229 (1) Nr. 5 2. HS SGB V
Durch das BRSG gibt es nun eine Bereichsausnahme zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Betriebsrenten als Versorgungsbezug: „außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes“ (§ 229 (1) Nr. 5 2. HS SGB V). Wohl mit Blick darauf regelt das BMF-Schreiben in Rz. 339 Folgendes:
„Altersvorsorgevermögen kann immer nur dann vorliegen, wenn sich der Steuerpflichtige bewusst für die Förderung nach § 10a EStG und Abschnitt XI EStG entschieden hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige seiner Versorgungseinrichtung mitteilt, dass er diese Förderung in Anspruch nehmen möchte und die Versorgungseinrichtung daraufhin ihre Pflichten als Anbieter nach § 80 EStG wahrnimmt.“
Dazu gehört auch die jährliche Bescheinigung an den Zulageberechtigten nach § 92 EStG, in der u.a. der Stand des Altersvorsorgevermögens auszuweisen ist.
Es genügt also aus Sicht des BMF nicht, wenn der Vertrag im Grund nach förderfähig war (also Beiträge aus dem „Netto“ und Zusage einer lebenslangen Altersrente/eines Auszahlungsplanes). Damit wird die Bereichsausnahme des § 229 (1) Nr. 5 2. HS SGB V deutlich verengt. Es bleibt abzuwarten, wie der GKV-Spitzenverband diesen Sachverhalt einschätzt. Vermutlich wird man auch dort eher den „engeren“ Anwendungsbereich sehen.
Umgang mit dem § 40b EStG a.F. (Rz 349 ff)
Es genügt für die Anwendung der alten Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a.F., dass vor dem 01.01.2018 mindestens ein Beitrag rechtmäßig nach § 40b a.F. pauschal besteuert wurde. Dies kann z.B. nachgewiesen werden durch:
- eine Gehaltsabrechnung
- eine Bescheinigung des Vorarbeitgebers
- eine Bescheinigung des Versorgungsträgers
Rechtmäßig heißt in diesem Zusammenhang, dass die entsprechenden, pauschal versteuerten Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet wurden, die vor dem 01.01.2005 erteilt wurde. Dazu gelten die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 24.07.2013 Rz. 349 ff (und die Änderungen der BMF-Schreiben vom 13.01.2014 und 13.03.2014 weiter).
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