Kompetente Beratung zur arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge

Mit einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge kommen Sie auf dem Stellenmarkt gut an.

In den vergangenen Jahren hat sich die Lage auf dem Arbeitsmarkt drastisch gewandelt. Aus einem Auswahlverfahren für die besten Talente ist ein Kampf um selbstbewusste, neue Mitarbeiter geworden. Um hier Schritt zu halten, sollten Unternehmen jede ihnen zur Verfügung stehende Möglichkeit nutzen. Dazu zählt auch die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge. Diese hilft dabei, junge Menschen für Ihr Unternehmen zu begeistern und diese langfristig an sich zu binden.

Wenn Sie Ihr Unternehmen weiterentwickeln möchten, ist unsere Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge für Sie genau das Richtige. Dank unserer langjährigen Erfahrung als unabhängige Consultants ist Ihre Wirtschaftsberatung Jürgen Abstreiter auf eine qualifizierte Beratung und maßgeschneiderte Lösungen für die Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen spezialisiert. Wir erstellen für unsere Kunden ein umfassendes Konzept, um Ihre Vorstellungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge in Ihrem Unternehmen umzusetzen.

Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge ist neben einer betrieblichen Krankenversicherung längst ein strategisches Marketing-Instrument mit Langzeit-Effekt! Mit unserer Hilfe gehen Sie das Thema gleich richtig an.

Ihre individuelle Beratung

   Wie funktioniert die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge?

Direktversicherung

Die Lebensversicherung wird von den Arbeitgeber*innen auf das Leben der Arbeitnehmenden abgeschlossen. Dabei sind die Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene teilweise oder ganz bezugsberechtigt. Gerade für kleine oder mittelgroße Betriebe empfehlen wir in unserer Beratung diese Form der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge, da diese besonders unkompliziert umgesetzt werden kann. So werden keine weiteren Ressourcen gebunden. Auch aufgrund der steuerlichen Behandlung für Vermittelnde und Kundschaft ist die Lebensversicherung gerade für den Einstieg in die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge sehr gut geeignet.

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung. Arbeitnehmer oder deren Hinterbliebene haben Ansprüche auf Leistungen. Für die genaue Umsetzung gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird ein eigenes Versicherungsunternehmen für die Arbeitnehmer*innen gegründet oder es werden bei einer überbetrieblichen Gruppenpensionskasse Verträge abgeschlossen.

Pensionsfonds

Eine der Möglichkeiten für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge, die wir in unserer Beratung ansprechen, ist der Pensionsfonds. Ein Teil des Gehalts des Arbeitnehmers wird bei dieser Variante in einen Pensionsfonds investiert. So kann die Rente finanziert werden. Das eingebrachte Geld wird dabei vom Pensionsfonds so angelegt, dass möglichst viel Rendite erzielt wird. Diese Fonds unterliegen dabei der Aufsicht der BaFin und erfüllen so höchste Standards und Vorschriften.

Zusammengefasst ist ein Pensionsfonds eine eigene rechtliche Einrichtung, die für einen oder mehrere Arbeitgeber Betriebsrenten an ihre Mitarbeiter zahlt. Ein Pensionsfonds unterliegt den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) in § 236. Im Rahmen unserer Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge erläutern wir Ihnen gern alle Möglichkeiten.

Unterstützungskasse

Eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Sie finanziert sich aus Zuwendungen des Arbeitgebers und/oder Arbeitnehmers. Für die Unternehmen ist die Unterstützungskasse vor allem in der Form der rückgedeckten Gruppenunterstützungskasse interessant.

Direktzusage

Die Direktzusage ist eine Zusage an Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, Versorgungsleistungen zu zahlen. Um die Leistungen sicherzustellen und vor Risiken zu schützen, die nicht absehbar sind, sollte eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen werden. Eine solche Direktzusage eignet sich besonders gut für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge von größeren Unternehmen sowie für die Versorgung von Führungskräften oder Gesellschafter-Geschäftsführern. Damit sind jedoch auch Risiken verbunden, weshalb viele Unternehmen über eine Auslagerung der Pensionszusage nachdenken.

Wir klären alle wichtigen Fragen im Rahmen unserer Beratung für die betriebliche Altersvorsorge. Sprechen Sie uns an:

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  • Leistungszusage
  • Beitragsorientierte Leistungszusage
  • Beitragszusage mit Mindestleistung

Bei einer Leistungszusage wird dem Versorgungsberechtigten eine Versorgungsleistung versprochen, für deren Erfüllung der Arbeitgeber einstehen muss. Dem Versorgungsberechtigten ist nicht bekannt, welchen Beitrag der Arbeitgeber zur Finanzierung der Versorgungsleistungen aufwendet.

Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen bestimmten Beitrag in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Aus diesem Beitrag wird nach einem vorgegebenen Berechnungsmodus die Versorgungsleistung bestimmt (z. B. durch eine Umrechnungstabelle).

Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßige zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.

Eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge liegt auch vor, wenn künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung). Durch das „Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz“ (HZvNG) sowie das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) erfolgt die Ausdehnung der bAV auf Eigenbeiträge des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sowie § 1a Abs. 4 BetrAVG. Gern erläutern wir dies in unserer Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge näher.

Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge

Wird die betriebliche Altersvorsorge als freiwillige Leistung des Arbeitgebers durchgeführt, muss sie nicht allen Mitarbeitern gewährt werden. Eine Unterscheidung darf jedoch nur nach objektiven Kriterien vorgenommen werden (sog. Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz).

Möchte der Arbeitgeber eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge einrichten, so hat er die volle Entscheidungsfreiheit, wie viel er dafür aufwenden möchte und welchen Durchführungsweg er wählt.

Jedoch ist der Arbeitgeber an die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) gebunden. Dieses Gesetz setzt die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge.

Arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge

Seit dem 01.01.2002 kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen jährlich bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (in 2025: 342 EUR monatlich) für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden (Entgeltumwandlung).

Die Durchführung des Entgeltumwandlungsanspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. Grundsätzlich können sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf jeden der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge einigen. Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse bereit, ist die betriebliche Altersvorsorge dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung abschließt. Die Wahl des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder der Versicherungsgesellschaft obliegt dem Arbeitgeber.

Der Arbeitnehmer kann den Entgeltumwandlungsanspruch nur insoweit geltend machen, wie er nicht bereits durch eine bestehende Entgeltumwandlung ausgefüllt wird.

Wird die Entgeltumwandlung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt, kann der Arbeitnehmer die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Förderung nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG verlangen (gilt nur für Neuzusagen ab 01.01.2002).

Auch bei der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge gelten für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge.

Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, zum Beispiel wegen längerer Krankheit oder während der Elternzeit, kann der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 4 BetrAVG seit dem 01.01.2005 die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. Die Leistung ist sofort gesetzlich unverfallbar. Gerne unterstützen wir Sie in unserer Beratung neben der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge auch zur Umsetzung der arbeitnehmerfinanzierten Variante in Ihrem Unternehmen.

Unverfallbarkeit, dem Grunde nach

Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge zugesagt worden sind, bleibt gemäß § 1b BetrAVG die Anwartschaft erhalten, wenn er

  • zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 21 Jahre alt ist und
  • die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.

Wenn Leistungen der bAV vor dem 01.01.2001 zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

  • mindestens 10 Jahre oder
  • bei mindestens 12 Jahren Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden hat (§ 30f Abs. 1 BetrAVG).

In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 01.01.2001 mindestens 5 Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist.

Wurde die bAV vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 zugesagt, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 5 Jahre bestanden hat.

In diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auf die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 01.01.2009 mindestens 5 Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist (§ 30f Abs. 2 BetrAVG). Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall einen sogenannten unverfallbaren Anspruch.

Bei Entgeltumwandlungszusagen mit Zusagedatum ab dem 01.01.2001 gibt es keine Verfallfristen, d. h. sie sind sofort unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Dies gilt unabhängig vom Alter des Versorgungsberechtigten.

Unverfallbarkeit, der Höhe nach

Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus einer arbeitgeberfinanzierten Leistungszusage ergibt sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft nach dem Pro-rata-temporis-Prinzip (m/n-tel-Verfahren). Bei dem m/n-tel-Verfahren bekommt der ausgeschiedene Arbeitnehmer nur einen sogenannten ratierlichen Teil, der nach dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zur insgesamt erwarteten Betriebszugehörigkeit ermittelt wird.

Bei der Direktversicherung tritt auf Verlangen des Arbeitgebers an die Stelle dieses ratierlichen Verfahrens in der Regel das versicherungsvertragliche Verfahren. Das versicherungsvertragliche Verfahren gilt sinngemäß auch für eine Versorgung über eine Pensionskasse.

Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche aus dem Pro-rata-temporis-Prinzip die Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen. Dies gilt neben der Entgeltumwandlung auch für die unverfallbare Anwartschaft aus beitragsorientierten Leistungszusagen.

An die Stelle der Ansprüche aus dem m/n-tel-Verfahren tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung die Anwartschaft auf die gezahlten Beiträge zuzüglich der bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge abzüglich der verbrauchten Kosten für die biometrischen Risiken.

Abfindung

Nach § 3 BetrAVG kann eine unverfallbare Anwartschaft im Falle der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur nach den folgenden Bedingungen abgefunden werden:

Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden, laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch nicht übersteigt. Bei Kapitalleistung dürfen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschritten werden. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung, wenn die laufende Leistung erstmals nach dem 01.01.2005 gezahlt wird.

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung ist eine Kapitalleistung infolge der Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kapitalwahlrechtes auch nach dem 01.01.2005 zulässig, da in diesem Fall keine Abfindung gemäß § 3 BetrAVG vorliegt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.

Die Anwartschaft ist auf Verlangen des Arbeitnehmers abzufinden, wenn die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind. Nach § 3 Abs. 4 BetrAVG kann der Teil der Anwartschaft, der während eines Insolvenzverfahrens verdient worden ist, ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden, wenn die Betriebstätigkeit vollständig eingestellt und das Unternehmen liquidiert wird. Die Berechnung des Abfindungsbetrages erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG. Die Abfindung ist gesondert auszuweisen und einmalig zu zahlen. Im Rahmen unserer Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge gehen wir auf alle wichtigen Aspekte ein und helfen Ihnen bei der Umsetzung.

Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften und laufenden Leistungen

Zur Verbesserung der Portabilität, d. h. der Mitnahme von Versorgungsansprüchen bei Arbeitgeberwechsel, wurde zum 01.01.2005 der § 4 BetrAVG weitgehend geändert.

Nach § 4 Abs. 2 BetrAVG kann im Einvernehmen zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer eine Übertragung von Anwartschaften dadurch erfolgen, dass

  • entweder die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen wird, oder
  • der Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Diese neue Anwartschaft ist sofort gesetzlich unverfallbar.

Mit § 4 Abs. 3 BetrAVG erhält der Arbeitnehmer einen einseitigen Anspruch darauf, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom früheren Arbeitgeber zu verlangen, dass dieser den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber überträgt, sofern die Versorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wurde und der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) nicht übersteigt.

Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, eine wertgleiche Zusage ebenfalls über einen der drei Durchführungswege zu erteilen. Auch in diesem Fall ist die neue Anwartschaft sofort gesetzlich unverfallbar. Dieser Rechtsanspruch gilt nur für Neuzusagen ab 01.01.2005. Mit der vollständigen Übertragung des Übertragungswertes erlischt die Zusage des ehemaligen Arbeitgebers.

Wird die Betriebstätigkeit eingestellt und das Unternehmen liquidiert, kann eine Zusage von einer Pensionskasse oder einem Unternehmen der Lebensversicherung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers oder Versorgungsempfängers übernommen werden, wenn sichergestellt ist, dass ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden (§ 4 Abs. 4 BetrAVG).

Der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge wird Übertragungswert genannt. Die Berechnung des Übertragungswertes wird wie folgt durchgeführt:

  • bei Direktzusage oder Unterstützungskasse entspricht der Übertragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung.
  • bei Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung entspricht der Übertragungswert dem gebildeten Kapital im Zeitpunkt der Übertragung.

Steuerlich wird die Portabilität durch den § 3 Nr. 55 EStG geregelt. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass der Übertragungswert kein steuerpflichtiger Zufluss ist, sofern die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber an den neuen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an eine andere Unterstützungskasse geleistet wird. Gerne helfen wir Ihnen mit unserer Beratung zur betrieblichen Altersvorsorge dabei, alle wichtigen Eckpunkte im Blick zu behalten.

Eine Begrenzung der steuerfreien Übertragung nach § 3 Nr. 55 EStG auf Neuzusagen ab 01.01.2005 ist nicht gegeben; ebenfalls erfolgt nach § 3 Nr. 55 EStG keine Begrenzung der Höhe nach. Die Begrenzungen beziehen sich nur auf den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Übertragung des Übertragungswertes nach § 4 Abs. 3 BetrAVG.

Auskunftsanspruch (§ 4 a BetrAVG)

Bei berechtigtem Interesse des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger dem Arbeitnehmer schriftlich mitteilen,

  • in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und
  • wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist.

Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

Vorzeitige Altersleistung

Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu gewähren. Fällt die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder weg oder wird sie auf einen Teilbetrag beschränkt, so können auch die Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge eingestellt werden.

Anpassung laufender Renten

Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Anpassungspflicht ist erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.

Die Anpassungsverpflichtung gilt für alle laufenden Renten, also zum Beispiel auch für Berufsunfähigkeitsrenten.

Die Anpassungsverpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfällt, wenn

  • der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen
  • bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden
  • eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde

Der Arbeitgeber ist nicht mehr verpflichtet, die ab 1999 zu Recht unterbliebenen Anpassungen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.

Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich darlegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

Bei der Entgeltumwandlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge jährlich um mindestens 1 % anzupassen oder im Fall der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen zu verwenden (gilt für Neuzusagen ab dem 01.01.2001). Gemäß § 16 Abs. 6 besteht eine Verpflichtung zur Anpassung nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Pensionssicherungsverein

Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit, PSVaG in Köln. Die Insolvenzsicherung dient der Sicherstellung der Ansprüche des Arbeitnehmers bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Form einer Ausfallhaftung.

Die Beitragspflicht zum PSVaG entsteht kraft Gesetzes. Alle Arbeitgeber, die eine bAV über einen insolvenzgefährdeten Durchführungsweg durchführen, sind beitragspflichtig.

Wenn der Arbeitgeber seiner Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflicht (siehe § 11 BetrAVG) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, so handelt es sich gemäß § 12 BetrAVG um eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Der PSVaG muss aber auch leisten, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge entrichtet hat. Andererseits führt die Beitragszahlung nicht zu einem Rechtsanspruch auf Leistungen im Insolvenzfall. Beitrags- und Leistungspflicht korrespondieren nicht.

Insolvenzgefährdete Durchführungswege

  • Direktzusage
  • arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung (wenn ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht eine Abtretung oder Beleihung erfolgt ist)
  • Unterstützungskasse
  • Pensionsfonds

Die Sicherungsfälle des PSVaG sind in § 7 BetrAVG aufgeführt.

Sachlicher Geltungsbereich

Nach § 7 BetrAVG sichert der PSVaG laufende Leistungen (Ansprüche) sowie gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaften.

Bei aktiven Mitarbeitern ist für die Bestimmung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsmodalitäten der Eintritt des Sicherungsfalls (z. B. Eröffnung des Insolvenzverfahrens) maßgebend.

Höhe der gesicherten Leistungen

Als Höchstgrenze für vom PSVaG gesicherte Versorgungsleistungen gilt das Dreifache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV.

Melde- und Beitragspflicht gemäß §§ 10, 11 BetrAVG

Die Melde- und Beitragspflicht bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge obliegt dem Arbeitgeber. Die Erstmeldung muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft bzw. nach Eintritt des Versorgungsfalls (laufende Leistungen) erfolgen.

Eine Ausnahme besteht für Versorgungszusagen, die im Jahr 2001 erteilt worden sind und auf Gehaltsumwandlung beruhen. Hier muss die Erstmeldung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf von zwei Jahren ab Zusageerteilung erfolgen, da für diese Versorgungszusagen die Insolvenzsicherungspflicht des PSVaG erst zwei Jahre nach Zusageerteilung eintritt.

Bei arbeitnehmerfinanzierten Zusagen, die ab dem 01.01.2002 erteilt werden, unterliegen die Teile der Anwartschaften, die auf umgewandeltem Entgelt von jährlich bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, unmittelbar der Beitrags- und Meldepflicht. Für darüber hinausgehende Anwartschaften muss die Erstmeldung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf von zwei Jahren ab Zusageerteilung erfolgen. Zur Vereinfachung können die Arbeitgeber jedoch die gesamte Entgeltumwandlung auch bereits in den ersten beiden Jahren in ihre Beitragsbemessungsgrundlage mit einbeziehen.

Weitere Informationen zum PSVaG sowie die Merkblätter des PSVaG finden Sie auf der Internetseite www.psvag.de.

Ihre individuelle Beratung

   Warum eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge?

Betriebliche Altersvorsorge ist eine Investition, die hohe Renditen erbringen kann.

Soziale Verantwortung

Höhere Produktivität

Geringe Fluktuation

Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt

Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge ist ein fester Bestandteil unseres Systems der sozialen Sicherung und Teil der sozialen Verantwortung von Unternehmen. Durch die Freiwilligkeit bestimmen Arbeitgeber*innen die Höhe des Aufwands.

Mit der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge können Sie die Bedeutung Ihrer Mitarbeiter für Ihr Unternehmen unterstreichen. Dies führt auch zu einer engeren Bindung an das Unternehmen und mehr Produktivität. Wir bieten Ihnen eine kompetente Beratung zu allen Möglichkeiten!

Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge motiviert Mitarbeiter dazu, länger im Unternehmen zu bleiben, da sie sich mit diesem stärker identifizieren. Dies hat für Sie den Vorteil, dass Sie viel Geld sparen können.

Wenn Sie die Attraktivität Ihres Unternehmens steigern wollen, ist die betriebliche Altersvorsorge ein wichtiger Faktor. Denn gerade bei jungen Arbeitnehmern ist diese sehr beliebt. Bei Ihrer Wirtschaftsberatung erhalten Sie eine professionelle Beratung zu allen Möglichkeiten und Vorteilen, mit denen Sie durch die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge rechnen können.

Weitere Gründe für eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge

Langfristige Motivation:

Die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge hat gegenüber einer herkömmlichen Gehaltserhöhung den Vorteil, dass sie längerfristig motiviert. Denn hier steigt der Wert der Versorgung jedes Jahr, längerfristige Treue zum Arbeitgeber wird daher gefördert und belohnt.

Geringe Kosten:

Lohnerhöhungen kosten Arbeitgeber*innen das 1,8-fache des Erhöhungsbetrages; Arbeitnehmer*innen bleibt letztlich kaum etwas davon übrig. Eine effektive Alternative ist dabei die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge. Sie verursacht kaum Nebenkosten und kommt den Arbeitgebern meist voll zugute.

Geringes Risiko:

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters kann die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersvorsorge reduziert oder beendet werden. Während unserer Beratung gehen wir auf Ihre Wünsche ein.

Anspruch auf Entgeltumwandlung:

Gemäß § 1a BetrAVG haben Arbeitnehmer*innen gegenüber ihren Arbeitgeber*innen einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Dabei kann der Durchführungsweg frei vereinbart werden. Wenn Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen eine Einigung über den Durchführungsweg erzielen, hat dies den Vorteil, dass der günstigste Weg für die Auszahlung der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge gewählt werden kann.

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