Das BMF Schreiben zum Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist da / Teil 5

By 27. November 2017 Dezember 5th, 2017 Allgemein

Sonstige Änderungen im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

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In Teil 5 unserer Beitragsreihe informieren wir Sie über sonstige Änderungen im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes.

Was müssen Sie als Unternehmen wissen?

1. Erstes Dienstverhältnis bei einer Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG möglich (Rz 302) 

Ein erstes Dienstverhältnis kann auch erfüllt sein, wenn es sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Aushilfstätigkeit handelt, bei der die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40a EStG in Anspruch genommen                wird. In diesen Fällen ist, da die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Daten) nicht abgerufen werden,       mittels Erklärung des Arbeitnehmers zu dokumentieren, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.

2. Option der Kapitalzahlung bei § 3 Nr. 63 EStG bleibt 

Das BMF hält an der Möglichkeit einer Einmalkapitalauszahlung bei Verträgen, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt werden fest, und stellt klar, dass dies „ungeachtet“ des BFH-Urteils vom 20.9.2016 (X R 23/15) geschieht. Damit wird eine Unsicherheit der Praxis ausgeräumt.

3. Die Umsetzung der „Lex Pensionskasse“ (Rz 300a) 

Beispielsweise aufgrund der Niedrigzinsphase, aber auch wegen der Kalkulation mit veralteten Sterbetafeln müssen immer mehr Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen Sonderzahlungen leisten. Diese Sonderzahlungen sind steuerlich flankiert, allerdings war die Handhabung in der Praxis fraglich. Kernaussage des BMF ist nun: Fast alles ist Sonderzahlung, wenn der Aktuar der Einrichtung dies bestätigt.

Den vollständigen Beitrag können Sie hier lesen.

4. Portabilität auch flankiert bei vertraglich unverfallbaren Anwartschaften (Rz 324a) 

Die Vorschriften zur Portabilität nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BetrAVG sind steuerlich durch den § 3 Nr. 55 EStG flankiert. Diese Flankierung gilt, wie jetzt klargestellt wird, nicht nur für gesetzlich unverfallbare, sondern auch für vertraglich unverfallbare Anwartschaften.

5. Kapitalleistungen bei Direktzusage und Unterstützungskasse können weiterhin nach der Fünftelungsregelung versteuert werden (Rz 371) 

Bei einer Kapitalauszahlung einer Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds ist auch weiterhin die Fünftelungsregelung nicht anzuwenden (Rz. 373).

Fazit: 

Die betriebliche Altersversorgung ist durch das BRSG komplexer geworden und auch das Schreiben des BMF, das im Entwurf vorliegt, fügt weitere Facetten und Fragen hinzu. Die Verbände hatten bis zum 13.10.2017 Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach muss es zügig gehen. Denn das BMF muss auch die Programmablaufplane für den Lohnsteuerabzug 2018 fertigstellen. Das neue BMF-Schreiben ist ab 01.01.2018 anzuwenden. Die BMF-Schreiben vom 25.11.2011, 24.07.2013 (geändert durch die Schreiben vom 13.01.2014 und 13.03.2014) werden zum 01.01.2018 aufgehoben, mit Ausnahme der Regelungen des Schreibens vom 24.07.2013, die weiter zu beachten sind.

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